Die neue Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Mit der Reform der Pflegeversicherung ändert sich auch die Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
War dieser Begriff bisher davon geprägt was ein Mensch nicht mehr selbständig bei den Verrichtungen des alltäglichen Lebens bewältigen kann, so orientiert er sich in Zukunft an dem vorhandenen Grad der erhaltenen Selbständigkeit.
Diese Einteilung wird in Zukunft die Kategorien
• Selbständig
• überwiegend selbständig
• überwiegend unselbständig
• gänzlich unselbständig
beinhalten.
Auch kognitive und kommunikative Fähigkeiten werden hier stärker in Betracht gezogen als bisher um den Hilfebedarf für Menschen mit dementieller Veränderung besser abschätzen zu können.
Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
Allen Pflegebedürftigen, die bis 31.12.2016 eingestuft sind, werden ohne erneute Begutachtung den neuen Pflegegraden zugeordnet Hierbei erhalten alle bisherigen Pflegebedürftigen einen Bestandsschutz. Niemand kann hinter die Höhe der Leistungen am 31.12.16 zurückfallen, eine Wiederholungsbegutachtung kann frühestens ab Januar 2019 durch den MDK erfolgen. Einen Antrag auf Begutachtung oder Höherstufung kann auf Ihren Wunsch von uns für Sie jederzeit gestellt werden.
Überleitung: Einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne eingeschränkter Alltagskompetenz( aus Pflegestufe I wird Pflegegrad II) Doppelter Stufensprung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, eingestuft nach § 45a SGB XI( aus Pflegestufe I wird Pflegegrad III) |