24 Std. am Tag • 7 Tage die Woche • 365 Tage im Jahr
Wer zahlt was

  • Leistungskomplexe SGB V (Leistungen der Krankenkasse)

    Der ambulante Dienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Der Patient, zahlt dem Pflegedienst nichts, wenn Die Krankenkasse die Notwendigkeit der Leistungen bestätigt. Gesetzlich Versicherte müssen sich allerdings mit 10% an den Kosten für die ersten 28 Tage im Jahr sowie auch 10,00 € für jede Verordnung beteiligen. Von dieser gesetzlichen Zuzahlungspflicht gibt es aber Befreiungsmöglichkeiten, hier berät die Krankenkasse Sie gerne. Zuzahlungen, etwa weil der Patient weiter entfernt wohnt oder die Pflege aufwändig ist, dürfen von den ambulanten Pflegediensten nicht erhoben werden

    Blutzuckermessung (nur zur Einstellung / Umstellung auf Insulingaben) max. 28 Tage / Jahr

    Versorgung eines Dekubitus mit Grad 2

    Klistiere, Klysma als therapeutische Maßnahme

    Flüssigkeitsbilanzierung

    Inhalation

    Subkutane Injektionen

    Richten von Injektionen

    SPK – Versorgung

    Medikamentengabe bei Patienten mit hochgradiger körperlicher oder geistiger Leistungseinschränkung

    Richten von ärztlich verordneten Medikamenten (z.B. im Wochendispenser)

    Augentropfen

    Medizinische Einreibungen

    Versorgung bei PEG

    Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen /-strumpfhosen (ab Kompressionsklasse II)

    Absaugen der oberen Luftwege, Bronchialtoilette)

    Blasenspülung

    Versorgung eines oder mehrerer Dekubiti mit Grad 2 oder höher

    Intramuskuläre Injektionen

    Instillation bei akutem Krankheitsgeschehen

    Katheterisierung (Einlegen, Entfernen oder Wechsel eines Katheters zur Harnableitung)

    Augenhöhlenspülung

    Dermatologische Bäder (nur aufgrund hautärztlicher Verordnung, sofern eine Leistungserbringung nicht möglich ist und zugleich Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht in Anspruch genommen werden)

    Stoma-Versorgung (z.B. Urostoma, Anus-Praeter-Versorgung, nur bei krankhaften Veränderung)

    Port – Versorgung

  • Finanzierung unserer Leistungen

    Grundpflege dient der Unterstützung bei menschlichen Grundbedürfnissen, welche man aufgrund von Krankheit oder Altersgebrechen nicht selbst erfüllen kann. Die Pflegeversicherung versteht die in den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität genannten Verrichtungen als Grundbedürfnisse. Die Grundpflege wird im Rahmen der Pflegeversicherung von der Pflegekasse bezahlt. Wird die Hilfe von uns (Pflegedienst) erbracht, werden die Kosten als so genannte Sachleistung direkt zwischen Pflegekasse und der pflegenden Station abgerechnet. Sollten die Sachleistung nicht voll ausgeschöpft werden, so erhalten Sie den prozentualen Anteil der verbliebenden Geldleistung. Pflegebedürftige bekommen je nach Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit einen Pflegegrad. Dieser ist entsprechend für Leistungsanspruch und die Leistungshöhe.


    Pflegegrade
    Sachleistungen bis 2023
    Sachleistungen ab 2024
    Geldleistung
    Entlastungsbetrag
    Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung kein Anspruch kein Anspruch kein Anspruch 125 EUR
    Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung 724 EUR 761 EUR 332 EUR 125 EUR
    Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung 1.363 EUR 1.432 EUR 573 EUR 125 EUR
    Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung 1.693 EUR 1.778 EUR 765 EUR 125 EUR
    Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflegerische Versorgung 2.095 EUR 2200 EUR 947 EUR 125 EUR

    Unsere Pflegeleistungen stehen Ihnen natürlich auch zur Verfügung, wenn Sie keinen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben oder Grundsicherung über das Sozialamt beziehen.


    Gerne beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Hilfebedarf und der Einstufung. Wir erarbeiten mit Ihnen einen individuellen Plan zu Ihrer Pflegebedürftigkeit und Ihren Ressourcen. Kommen Sie einfach zu unseren Bürozeiten zu uns oder rufen Sie uns einfach an. Wenn die Kosten der in Anspruch genommen Leistungen des Pflegedienstes mehr als den Pflegesatz ausmachen, wird der Rest im Normalfalle mit den Versicherten direkt abgerechnet. Wir informieren Sie vorher, sollten zusätzliche Kosten anfallen und beraten Sie nach Ihren Möglichkeiten.

  • Kombination von Pflegedienstleistungen und Pflegegeld

    Kombination von Pflegedienstleistungen und Pflegegeld

    Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch kombiniert werden. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen eine prozentuale Verrechnung vorgesehen. Der Pflegegeldanspruch ( von 100%) wird durch den Bezug von Sachleistungen prozentual reduziert. Die einfache Übersicht über möglichen Pflegegeldbeträge erhalten Sie mit nachfolgenden Umrechnungstabelle für Pflegegrad

    Verbrauchte Sachleistungen Rest-Sachleistung Pflegegeld 2
    in Euro in Prozent in Prozent in Euro
    761,00 € 100% 0% 0,00 €
    684,90 € 90% 10% 33,20 €
    608,80 € 80% 20% 66,40 €
    532,70 € 70% 30% 99,60 €
    456,60 € 60% 40% 132,80 €
    380,50 € 50% 50% 166,00 €
    304,40 € 40% 60% 199,20 €
    228,30 € 30% 70% 232,40 €
    152,20 € 20% 80% 265,60 €
    76,10 € 10% 90% 298,80 €
    0,00 € 0% 100% 332,00 €

    Das anteiligte Pflegegeld kann erst von der Pflegekasse überwiesen werden, wenn der Pflegedienst anteiligen Sachleistungen der Pflegekasse in Rechnung gestellt hat. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Ihr Haushalt in den richtigen Händen

    Haushalt

    Viele alte oder kranke Menschen müssen Ihre Wohnung aufgeben, weil sie die Hausarbeit allein nicht mehr bewältigen können. In vielen Fällen kann ein wenig Hilfe eine große Unterstützung geben. Wir kommen zu Ihnen und machen Ihren Haushalt.Wir stellen Ihnen vertrauenswürdige und geschulte Mitarbeiter/innen langfristig zur Verfügung.

    Gleichzeitig ist eine Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall gesichert. Die Kosten für diese Leistung werden in Abhängigkeit von Ihrer persönlichen Situation übernommen (z. B. durch Sozialamt, Krankenkasse oder Pflegeversicherung).Wir würden Sie gerne unverbindlich über unsere haushaltsnahen Dienstleistungen informieren und beraten.

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